Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tennisclub Chemnitz-Altendorf. Die
Kurzbezeichnung des Vereins ist TCA, sein Sitz ist Chemnitz.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissportes und der damit
verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Dieser Zweck wird insbesondere durch die
Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins in ihrer
Eigenschaft als Mitglied.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind bzw.
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige und juristische Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahren werden mit Erlaubnis der gesetzlichen
Vertreter Mitglied. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu
stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen eines Aufnahmeantrages
durch den Vorstand brauchen nicht begründet werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig durch Aushang oder durch
Einladung bekannt zu geben.
Sportliche Veranstaltungen sind in Platzbelegungsplänen, Spielansetzungen der
Mannschaften oder Ausschreibungen zu fixieren. Über die Teilnahme an
Vergleichskämpfen und Freundschaftsspielen entscheidet der Vorstand.
Ein Antrags- und Stimmrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 18.
Lebensjahres zu.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der
Öffentlichkeit –ordnungsgemäß zu unterstützen und zu repräsentieren.
Leistungen und Beiträge sind entsprechend der Beschlüsse termingerecht und
vollständig im Vereinsinteresse zu erbringen. Mit dem Vereinsvermögen ist
sorgsam umzugehen.
Für die Benutzung der Tennisanlage gilt die Platzordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Verlust der
Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch
Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Der Austritt ist bis
zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer zweimonatigen Erklärungsfrist möglich.
Über Ausnahmen zum Austritts Termin entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen oder den Satzungsinhalt verstoßen hat.
Unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern,
Rufschädigung gegenüber dem Verein und Beitrags- sowie Leistungsrückstand trotz
Mahnung können ebenfalls zum Ausschluss führen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des
Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist unter Angabe von Gründen dem auszuschließenden
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht das Recht der Berufung zu. Die Berufung
muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Berufung entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mietgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Vermögensanteile ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitrags- und Leistungsforderung bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Leistungen für den Verein
Von den Mitgliedern werden Beiträge entsprechend der Beitragsordnung erhoben.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen und übrigen Leistungen
für den Verein sowie deren Fälligkeitstermine entscheidet die
Mitgliederversammlung aufgrund des begründeten Vorschlages des Vorstandes für
das folgende Geschäftsjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, im 1. Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Zu ihr wird vom Vorstand spätestens 2 Wochen vorher mit Angabe der
Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollbeauftragten zu unterschreiben ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich fordert oder der Vorstand dies
für notwendig hält. In der Einladung sind die Gründe für die Einberufung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung darzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann eine
Folgeversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig ist, wenn in der erneuten Einladung auf diese
veränderte Bedingung hingewiesen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
Satzungsänderungen oder Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Der Vorstand führt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen auf der
Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand
besteht aus 3 – 5 Mitgliedern des Vereins.
Zu besetzen sind:
Der Vorstand
amtiert bis zu einer Neuwahl.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei
Vorstandsmitglieder, unter denen entweder der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende sein müssen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass dabei der 2.
Vorsitzende anstelle des 1. Vorsitzenden nur handeln darf, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von den Vorstandsmitgliedern
einberufen werden können, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. Wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind, ist der Vorstand beschlussfähig
§ 11 Ausschüsse
Zur Vorbereitung und Lösung bestimmter Aufgaben des Vereins können zur
Unterstützung und Beratung des Vorstandes ständige oder zeitweilige Ausschüsse
gebildet werden.
Die Bildung von Ausschüssen erfolgt nach Entscheidung des Vorstandes.
§ 12 Kassenprüfer
Von den Mitgliederversammlung werden 1 Kassenprüfer zur Überprüfung der
Kassenführung, des Belegwesens und der Einhaltung des Budgets für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Sie führen mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung durch
und berichten in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an die Stadt Chemnitz, die es in Abstimmung mit dem Sächsischen
Tennisverband unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Förderung des Tennissports, zu verwenden hat.
§ 14 Wirksamkeit der Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 22.03.2006 in Chemnitz von der
Mitgliederversammlung des TCA beschlossen.
Chemnitz, den 22.03.2006